§ 9 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2002

Sitzungen des Aufsichtsrates

§ 9

(1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Er hat ohne Verzug eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Die Sitzung muß diesfalls binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird diesem Verlangen nicht ohne Verzug entsprochen, so können die Einschreiter den Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter, teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt auch für Wahlen. Schriftliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

(4) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen und der Beschlüsse sowie zur Überwachung der Ausführungen seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Die nähere Regelung, insbesondere über die Mitgliederzahl und die Beschlußerfordernisse, trifft die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Die von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat.

(5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung dieser Niederschrift binnen einer Woche dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln.

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