§ 9 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 9.

(1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Schlagworte

Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40192267

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