Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 9.
(1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zu koordinieren. Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erstatten.
Schlagworte
Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40209546
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