§ 9 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

§ 9

§ 9. Der Bundeskanzler hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1. es dies beantragt;
  2. 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
  3. 3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
  4. 4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist;
  5. 5. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

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