Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
§ 9
§ 9. Der Bundeskanzler hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
- 1. es dies beantragt;
- 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
- 3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
- 4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist;
- 5. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
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