§ 9 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

§ 9

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1. es dies beantragt,
  2. 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
  3. 3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
  4. 4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,
  5. 5. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

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