§ 9 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1962

§ 9. Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Der Beratung und Beschlußfassung durch das Kollegium des Landesschulrates unterliegen die Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, die Bestellung von Funktionären, die Erstattung von Ernennungsvorschlägen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen, sowie jene Angelegenheiten, bezüglich deren eine kollegiale Beschlußfassung sonst gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Das Kollegium des Landesschulrates faßt seine Beschlüsse in den Sitzungen seiner Sektionen oder Untersektionen oder, soweit es sich um gemeinsame Angelegenheiten handelt, in Plenarsitzungen.

(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach § 8 Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums oder der jeweiligen Sektion oder Untersektion erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

Schlagworte

Gesetzentwurf

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR12118621

alte Dokumentnummer

N7196240555L

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