§ 9. Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Landesschulrates.
(1) Der Beratung und Beschlußfassung durch das Kollegium des Landesschulrates unterliegen die Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, die Bestellung von Funktionären, die Erstattung von Ernennungsvorschlägen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen, sowie jene Angelegenheiten, bezüglich deren eine kollegiale Beschlußfassung sonst gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Das Kollegium des Landesschulrates faßt seine Beschlüsse in den Sitzungen seiner Sektionen oder Untersektionen oder, soweit es sich um gemeinsame Angelegenheiten handelt, in Plenarsitzungen.
(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach § 8 Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums oder der jeweiligen Sektion oder Untersektion erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
Schlagworte
Gesetzentwurf
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR12118621
alte Dokumentnummer
N7196240555L
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