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§ 9 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Rechnungsabschluß, Geschäfts- und Tätigkeitsbericht

§ 9.

Die Bundesstelle für Sektenfragen hat für jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu enthalten. Der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht sind bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler vorzulegen und bedürfen dessen Genehmigung.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Geschäftsbericht

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40270911

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