§ 9 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2002

Betriebliche und technische Bestimmungen

§ 9

(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 zu entsprechen.

(2) Der Anlage 3 können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

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