Betriebliche und technische Bestimmungen
§ 9
(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 zu entsprechen.
(2) Der Anlage 3 können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
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