Prüfung und Auswahl
§ 9.
(1) Der Bundes-Sportförderungsfonds prüft vor Auswahl die Anträge anhand des Förderungsprogramms gemäß § 8 Abs. 3.
(2) Anträge, die nicht alle Förderungsparameter gemäß § 8 Abs. 3 erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen, wobei der Bundes-Sportförderungsfonds vor Ausschluss die Antragsteller auf Mängel hinzuweisen und die Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist einzuräumen hat.
(3) Können aus dem festgelegten finanziellen Gesamtrahmen nicht alle Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) gefördert werden, sind jene zu fördern, die zur Zielerreichung gemäß § 8 Abs. 4 am besten geeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundlagen heranzuziehen:
- 1. die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;
- 2. die Ergebnisse der individuellen Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“);
- 3. die Ziel-Mittelrelation der beantragten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen).
Förderungswerbern, die keine Förderung erhalten, sind die Gründe mitzuteilen.
(4) Zur Beratung bei der Auswahl der eingereichten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) hat der Bundes-Sportförderungsfonds den zuständigen Förderungsbeirat heranzuziehen.
Schlagworte
Förderungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152163
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