Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen (möglichst digital unterstützt), unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
(2) Die im Schwerpunkt Logistikzentren zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung anhand definierter Kriterien zu verarbeiten,
- 2. Sendungen im Businesskundenbereich anzunehmen, Sendungen auf die Einhaltung der betriebs- spezifischen Beförderungsbestimmungen zu kontrollieren und Mengen- und Zustandskontrollen durchzuführen,
- 3. korrekte Maßnahmen beim Feststellen von Mängeln und Schäden an Sendungen und Verpackungen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Sicherheitsvorschriften zu ergreifen,
- 4. Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards zu überprüfen,
- 5. dokumentationspflichtige Sendungen unter Einhaltung aller betriebsspezifischen Prozesse digital zu bearbeiten,
- 6. bei der Erhebung von Kennzahlen mitzuarbeiten und Reports in Hinblick auf abzuleitende Maßnahmen betreffend die Optimierung von Produktivität und Qualität sowie Termineinhaltung zu interpretieren und
- 7. die Abläufe der Sendungsverarbeitung entlang der gesamten Prozesskette zu beschreiben.
(3) Die im Schwerpunkt Distribution zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. Serviceleistungen wie Zustellung, Umleitung, Abstellung, Nachsendung und Sendungsverfolgung umzusetzen,
- 2. Zustelllösungen (zB Abholstationen und Aufgabeeinrichtungen) unter Beachtung betriebsspezifischer Richtlinien zu bedienen,
- 3. Vorausverfügungen (zB Vollmachten, Nachsendungen, Post- und Urlaubsfächer, Abstellgenehmigungen, Ortsabwesenheit) zu bearbeiten,
- 4. administrative Arbeiten in Zusammenhang mit der Zustellung von Sendungen (zB Dokumentieren der Übergabe und Rückmeldungen von Adressänderungen) durchzuführen,
- 5. die Organisation der Zustellung basierend auf der effizienten Einteilung von Touren nach verschiedenen Kriterien zu planen und anzupassen,
- 6. dokumentationspflichtige Sendungen unter Einhaltung aller betriebsspezifischen Prozesse digital zu bearbeiten und
- 7. die Abläufe der Sendungsverarbeitung entlang der gesamten Prozesskette zu beschreiben.
(4) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in fünf Stunden ausgeführt werden können.
(5) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechtes Sortieren und Kontrollieren,
- 2. fachgerechtes Abwickeln der einzelnen Prozesse,
- 3. fachgerechtes Bedienen und Anwenden von Hilfsmitteln,
- 4. effiziente Aufgabenabwicklung.
Schlagworte
Mengenkontrolle, Postfach
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012923
Dokumentnummer
NOR40270278
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