§ 9 BPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Aussetzen oder Einschränken von Leistungen

§ 9.

Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 1 und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen durch Wertpapiere (§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988) gedeckt sind, können sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden; diese Wertpapiere können nicht verpfändet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076755

alte Dokumentnummer

N5199011158H

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