§ 9 Börsegesetznovelle

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

§. 9.

Haben die Verhältnisse, unter welchen die Genehmigung der im §. 8, Absatz 1, bezeichneten Vorschriften erfolgt ist, sich derart geändert, dass diese Vorschriften sich als unwirksam oder nachtheilig erweisen, so können die zuständigen Ministerien die ertheilte Genehmigung nach Anhörung der Börseleitung mit der Wirkung zurückziehen, dass die Vorschriften in dem zu bezeichnenden Zeitpunkte außer Kraft treten.

Die landwirtschaftliche Landescorporation, sowie die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, den Antrag auf Zurückziehung der Genehmigung zu stellen.

Schlagworte

Landeskorporation, Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027791

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