§. 9.
Haben die Verhältnisse, unter welchen die Genehmigung der im §. 8, Absatz 1, bezeichneten Vorschriften erfolgt ist, sich derart geändert, dass diese Vorschriften sich als unwirksam oder nachtheilig erweisen, so können die zuständigen Ministerien die ertheilte Genehmigung nach Anhörung der Börseleitung mit der Wirkung zurückziehen, dass die Vorschriften in dem zu bezeichnenden Zeitpunkte außer Kraft treten.
Die landwirtschaftliche Landescorporation, sowie die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, den Antrag auf Zurückziehung der Genehmigung zu stellen.
Schlagworte
Landeskorporation, Handelskammer
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10001714
Dokumentnummer
NOR40027791
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