§ 9 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2020

Fachspezifische Ausbildung

§ 9.

(1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fächer, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fächer festzulegen. Zwei Fächer müssen dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.

(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:

Präsidialangelegenheiten

  1. 1. Personal und Personalentwicklung
  2. 2. Budget
  3. 3. IT
  4. 4. Wirtschaftsangelegenheiten
  5. 5. Rechtskoordination und Verbindungsdienste
  6. 6. Innere Verwaltung und Support

Sozialversicherung

  1. 7. Europäisches und internationales Sozialversicherungsrecht
  2. 8. Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  3. 9. Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  4. 10. Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
  5. 11. Finanzierung und Rechnungswesen der Kranken- und Unfallversicherung

Konsumentenschutz

  1. 12. Zivil- und verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz
  2. 13. Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht

Integration und Pflege

  1. 14. Berufliche und soziale Inklusion
  2. 15. Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
  3. 16. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
  4. 17. Europäische und internationale Behindertenpolitik

Sozialpolitik

  1. 18. Sozialpolitische Grundfragen und Sozialhilfe
  2. 19. Grundzüge der internationalen und europäischen Sozialpolitik

Gesundheit

  1. 20. Öffentliche Gesundheit
  2. 21. Humanmedizin
  3. 22. Veterinärwesen
  4. 23. Lebensmittelrecht
  5. 24. Gentechnik
  6. 25. Steuerung des Gesundheitssystems
  7. 26. Gesundheitsversorgung
  8. 27. Grundzüge der internationalen und europäischen Gesundheitspolitik

(3) Das Fach gemäß Abs. 2 Z 6 kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Grundausbildungsplan, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20011253

Dokumentnummer

NOR40225725

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