Fachspezifische Ausbildung
§ 9.
(1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fächer, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fächer festzulegen. Zwei Fächer müssen dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:
Präsidialangelegenheiten
- 1. Personal und Personalentwicklung
- 2. Budget
- 3. IT
- 4. Wirtschaftsangelegenheiten
- 5. Rechtskoordination und Verbindungsdienste
- 6. Innere Verwaltung und Support
Sozialversicherung
- 7. Europäisches und internationales Sozialversicherungsrecht
- 8. Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
- 9. Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
- 10. Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
- 11. Finanzierung und Rechnungswesen der Kranken- und Unfallversicherung
Konsumentenschutz
- 12. Zivil- und verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz
- 13. Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht
Integration und Pflege
- 14. Berufliche und soziale Inklusion
- 15. Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
- 16. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
- 17. Europäische und internationale Behindertenpolitik
Sozialpolitik
- 18. Sozialpolitische Grundfragen und Sozialhilfe
- 19. Grundzüge der internationalen und europäischen Sozialpolitik
Gesundheit
- 20. Öffentliche Gesundheit
- 21. Humanmedizin
- 22. Veterinärwesen
- 23. Lebensmittelrecht
- 24. Gentechnik
- 25. Steuerung des Gesundheitssystems
- 26. Gesundheitsversorgung
- 27. Grundzüge der internationalen und europäischen Gesundheitspolitik
(3) Das Fach gemäß Abs. 2 Z 6 kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Grundausbildungsplan, Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20011253
Dokumentnummer
NOR40225725
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