§ 9 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Ressortinterne theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung besteht aus

  1. 1. zwei Modulen gemäß Abs. 3 für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, A, B, v1 oder v2;
  2. 2. einem Modul gemäß Abs. 3 für Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.

(2) Ein Modul hat dem Tätigkeitsbereich der oder des Auszubildenden zu entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufzuweisen. Die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, A, B, v1 oder v2 haben in diesem eine Projektarbeit zu verfassen. Das Thema der Projektarbeit ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach Festlegung bekannt zu geben. Der Mindestumfang der Projektarbeit (reiner Text ohne Verzeichnisse und eventuelle Anhänge) sollte 20 Seiten für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/A 1/v1 und 10 Seiten für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe B/A 2/v2 betragen. Dabei ist die Schriftart Times New Roman oder Calibri, Schriftgröße 12 Punkt, Zeilenabstand 1,5 und Absatz linksbündig, zu verwenden.

(3) Die Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:

  1. 1. Rechtliche Grundsatzangelegenheiten (inklusive Legistik und parlamentarische Angelegenheiten)
  2. 2. Organisations- und Verwaltungsmanagement
  3. 3. Personalgrundlagen (inkl. Bildung und Bildungsmanagement im Bund, HR-Controlling und Mobilitätsförderung)
  4. 4. Haushaltsrechtliche Grundlagen und Wirkungsorientierte Steuerung (inkl. Better Regulation, Wirkungsorientierte Steuerung in der Bundesverwaltung)
  5. 5. Sportgrundsatzangelegenheiten, Fördermittelmanagement im Rahmen der Bundessportförderung
  6. 6. Angelegenheiten des Gesundheits-, Breiten- und Schulsports
  7. 7. Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensport
  8. 8. Sportmedizin, Sportwissenschaft, Sporttechnik
  9. 9. Dienst- und Besoldungsrecht
  10. 10. Dienstvertragsrecht
  11. 11. Pensionsrechtliche Angelegenheiten, Karenzrecht
  12. 12. Innovation und Innovationsmanagement
  13. 13. Medien- und Kulturtechniken in der Verwaltung (inkl. digitale Transformation)
  14. 14. Österreichs Kunst- und Kulturszene, Aufbau und Funktionsweise der Kulturverwaltung, internationaler Stellenwert der Kunst- und Kulturpolitik Österreichs
  15. 15. Beteiligungen im Bereich Kunst und Kultur, Beteiligungsmanagement und Steuerung im Bereich Ausgliederungen
  16. 16. Kunstförderung, Filmförderung, Denkmalschutz, Kunstrückgabe

(4) Die in Abs. 3 genannten Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind keine Module im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Organisationsmanagement, Gesundheitssport, Breitensport, Nachwuchssport, Leistungssport, Medientechnik, Kunstszene, Kunstpolitik

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

20011443

Dokumentnummer

NOR40230152

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