§ 9 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021

3. Fachspezifische Ausbildung

Fachbereiche

§ 9.

(1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen. Ein Fachbereich muss dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.

(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:

  1. 1. Personalmanagement
  2. 2. Budget, IT und Wirtschaftsangelegenheiten
  3. 3. Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  4. 4. Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  5. 5. Konsumentenschutz
  6. 6. Berufliche und soziale Integration
  7. 7. Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
  8. 8. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
  9. 9. Sozialpolitische Grundfragen, Mindestsicherung und Sozialhilfe
  10. 10. Arbeitsmarkt
  11. 11. Österreichisches Arbeitsrecht
  12. 12. Aufgaben, Organisation und Verfahren der Arbeitsinspektion
  13. 13. Technischer und arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz
  14. 14. Verwendungsschutz
  15. 15. EU-Internationales
  16. 16. Innere Verwaltung und Support

(3) Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 Z 12 bis 14 zu absolvieren.

(4) Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 16 kommt nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20009985

Dokumentnummer

NOR40197699

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