zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
3. Fachspezifische Ausbildung
Fachbereiche
§ 9.
(1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen. Ein Fachbereich muss dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:
- 1. Personalmanagement
- 2. Budget, IT und Wirtschaftsangelegenheiten
- 3. Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
- 4. Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
- 5. Konsumentenschutz
- 6. Berufliche und soziale Integration
- 7. Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
- 8. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
- 9. Sozialpolitische Grundfragen, Mindestsicherung und Sozialhilfe
- 10. Arbeitsmarkt
- 11. Österreichisches Arbeitsrecht
- 12. Aufgaben, Organisation und Verfahren der Arbeitsinspektion
- 13. Technischer und arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz
- 14. Verwendungsschutz
- 15. EU-Internationales
- 16. Innere Verwaltung und Support
(3) Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 Z 12 bis 14 zu absolvieren.
(4) Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 16 kommt nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20009985
Dokumentnummer
NOR40197699
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