Streckenkunde
§ 9.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe die Beschreibung einer bestimmten Fahrtstrecke, beinhaltend auch Nebenflüsse, Brücken, Kraftwerke, Häfen und Werften, zu umfassen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20000749
Dokumentnummer
NOR40008390
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)