§ 9 Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Streckenkunde

§ 9.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe die Beschreibung einer bestimmten Fahrtstrecke, beinhaltend auch Nebenflüsse, Brücken, Kraftwerke, Häfen und Werften, zu umfassen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20000749

Dokumentnummer

NOR40008390

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