§ 9 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Datensicherheit in den Evidenzen und der Gesamtevidenz

§ 9.

Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen und der Gesamtevidenz finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045599

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)