jetzt § 25
4. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 9.
(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe derAnlage 1 (mit Ausnahme der Z 12 [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 4 und § 5 dieser Verordnung Anwendung.
jetzt § 25
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40235164
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