Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
Herstellungsbetriebe
§ 9.
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wird, sowie das Eindicken von Bier.
(2) Als Inhaber eines Herstellungsbetriebes gilt die Person oder die Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046585
alte Dokumentnummer
N3197710568N
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