§ 9 Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Rückstellung

§ 9.

(1) Entlehnte Werke sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen. Die Rückstellungspflicht entsteht auch, wenn die Hochschulbibliothek ein Werk vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordert (§ 7 Abs. 11).

(2) Werden von Entlehnern gemäß § 7 Abs. 9 entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt, so gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 9 zweiter Satz sinngemäß. Die Rücksendung hat mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen wie die Zusendung; ihr ist die Anschrift des Absenders, bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer Werke ein Inhaltsverzeichnis sowie gegebenenfalls die Paketzustellungsgebühr in Briefmarken beizulegen. Die Entlehnscheine sind nach Eingang der rückgestellten Werke zu vernichten. Wünscht der Entlehner die Rücksendung der Quittungsabschnitte, so hat er den rückgestellten Werken einen Freiumschlag beizulegen.

(3) Kommt der Entlehner der Rückstellungspflicht nicht nach, so hat die Hochschulbibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten Werke unter Setzung einer Frist von sieben Tagen schriftlich einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung in gleichen Zeitabständen bis zu zweimal zu wiederholen.

(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Hochschulbibliothek eine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt alternativ:

  1. 1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
  2. 2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
  3. 3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen Klage.

(6) Solange ein Entlehner der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet hat, ist er von der weiteren Entlehnung auszuschließen.

(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von Hochschulangehörigen, die in einem der jeweiligen Hochschule zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.

Schlagworte

Entschädigungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009491

Dokumentnummer

NOR40056546

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)