§ 9 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Mentoring

§ 9.

Für die Dauer der Grundausbildung wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056961

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