§ 9 Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Angewandte Mathematik

§ 9.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
  2. 2. Prozentrechnungen und Verhältniszahlen,
  3. 3. Bautechnische Berechnungen (wie Arbeit, Energie, Leistung),
  4. 4. Mischungs- und Dosierungsberechnungen.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung, Mischungsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006326

Dokumentnummer

NOR40106390

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