Angewandte Mathematik
§ 9.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
- 2. Prozentrechnungen und Verhältniszahlen,
- 3. Bautechnische Berechnungen (wie Arbeit, Energie, Leistung),
- 4. Mischungs- und Dosierungsberechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung, Mischungsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20006326
Dokumentnummer
NOR40106390
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