§ 9 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1958

Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).

Verbot von Wohnungsablösen.

§ 9.

(Abs. 1 bis 3 haben gemäß § 25 am 30.6.1958 die Wirksamkeit verloren)

(4) Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR40231816

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