§ 9.
Als Nachweis, daß ein Rind unbedenklich (gesund) ist, dient die Bescheinigung nach Beilage B, C oder D, die vom Tierbesitzer oder dessen Stellvertreter, bevor er das Rind in Verkehr bringen will, beim zuständigen Amtstierarzte oder beauftragten Tierärzte anzufordern und, wenn ein Tierpaß ausgestellt wird, diesem beizufügen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010258
Dokumentnummer
NOR12129973
alte Dokumentnummer
N8194943052J
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