§ 9.
Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten oder Lehrgänge im Hinblick auf deren Unterrichtserfolg den im § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 angeführten Zeugnissen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.
§ 7 Abs. 3 aufgehoben gem. § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006265
Dokumentnummer
NOR12069137
alte Dokumentnummer
N5196611522S
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