§ 9 Befähigungsnachweis Betrieb von Sprengungsunternehmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 9.

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006621

Dokumentnummer

NOR12072041

alte Dokumentnummer

N51978160060

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