Schlußbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1 . Juni 1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte betrifft, mit Ablauf des 31. Mai 1978 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006617
Dokumentnummer
NOR12071999
alte Dokumentnummer
N51978159260
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