Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 9.
Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112765
alte Dokumentnummer
N6199712562Y
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