3. Abschnitt
Organisation Vertretung der Bundesagentur
§ 9.
(1) Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40259118
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