2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie deren Tochter- und Nachfolgeunternehmen
§ 9
(1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
- 1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
- 2. der Sonderzahlungen.
(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen.
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