§ 9.
Bestehen gegen eine ausländische Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 5, Absatz 1, festgestellt hat, am 1. März 1933 sondervertragliche Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, so erwirbt die Patronanzbank kraft Gesetzes gegen den Bezugsberechtigten eine Forderung auf die Beträge, um welche die von der ausländischen Gesellschaft geschuldeten Ruhe(Versorgungs)genüsse das im § 3 festgesetzte Ausmaß übersteigen.
Schlagworte
Ruhegenuß
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10003776
Dokumentnummer
NOR12041719
alte Dokumentnummer
N3193325056L
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