§ 9 Bankentlastungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1933

§ 9.

Bestehen gegen eine ausländische Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 5, Absatz 1, festgestellt hat, am 1. März 1933 sondervertragliche Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, so erwirbt die Patronanzbank kraft Gesetzes gegen den Bezugsberechtigten eine Forderung auf die Beträge, um welche die von der ausländischen Gesellschaft geschuldeten Ruhe(Versorgungs)genüsse das im § 3 festgesetzte Ausmaß übersteigen.

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10003776

Dokumentnummer

NOR12041719

alte Dokumentnummer

N3193325056L

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