§ 9.
(1) Bei der Bemessung der Aufbereitungsanlage ist auf die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung abzustellen.
(2) Die Nennbelastung N ist nach folgender Gleichung zu berechnen:
A Personenzahl
N = Q . b = - in ------------
f h
Q bedeutet den Förderstrom in m3/h und ist nach folgender
Gleichung zu berechnen:
A m3
Q = --- in --
f.b h
Hiebei bedeuten:
a) A = Wasserfläche des Beckens in m2
m2.h
b) f = Belastungsfaktor in ------------
Personenzahl
Personenzahl
c) b = spezifische Belastung in ------------
m3
Der Belastungsfaktor f hängt von der Zweckbestimmung des
Beckens ab. Er beträgt
a) bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3,
b) bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.
(5) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung der Aufbereitungsanlage und entspricht der Personenzahl, deren Verunreinigung aus 1 m3 Beckenwasser entfernt werden kann. Die Leistung der Aufbereitungsanlage muß
- a) bei Flockung - Filtration - Chlorung: b = 0,5 und
- b) bei Flockung - Filtration - Ozonung - Aktivkohlefiltration - Chlorung: b = 0,6
- erreichen. Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit von 6 Stunden nicht überschritten werden.
(6) Zur Messung des Förderstromes müssen Meßgeräte eingebaut und gut ablesbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132691
alte Dokumentnummer
N8197840475L
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