§ 9 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 9

(1) Für die Lagerung von Karbid in Mengen von mehr als 250 kg dürfen, soweit § 10 nicht Strengeres vorschreibt oder nicht die Lagerung nach § 8 oder im Freien (§ 12) zulässig ist, nur besondere, keinen anderen Zwecken dienende Räume verwendet werden.

(2) Die Lagerräume müssen von Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, durch volle Mauern in feuerbeständiger Bauweise und durch feuerbeständige Decken und Fußböden getrennt sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 7, zweiter Satz.

(3) Lagerräume für eine Lagerung von mehr als 1000 kg dürfen sich nicht unter Räumen befinden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

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