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Messungen
§ 9.
(1) Die Messungen müssen nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführten Methoden durchgeführt werden.
(2) Folgende Betriebsdaten und folgende Schadstoffe im Abgas, für die in Anlage 1 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen kontinuierlich gemessen werden:
- 1. Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;
- 2. Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
- 3. Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
- 4. Druck;
- 5. Sauerstoff (O tief 2);
- 6. Kohlenstoffmonoxid (CO);
- 7. organisch gebundener Kohlenstoff (C tief org);
- 8. Schwefeldioxid (SO tief 2);
- 9. Chlorwasserstoff (HCl);
- 10. Fluorwasserstoff (HF);
- 11. Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO tief 2);
- 12. staubförmige Emissionen;
- 13. Quecksilber und seine Verbindungen.
(3) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
(4) Ergibt sich auf Grund von Messungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5% liegt, so kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids erforderlich, so muss die Verbrennungsanlage spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme mit einer entsprechenden Messeinrichtung ausgerüstet sein.
(5) Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von HCl und HF diskontinuierliche Messungen gemäß Abs. 7 zulassen, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleistet ist, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 30% der entsprechenden Emissionsgrenzwerte betragen.
(6) Eine kontinuierliche Quecksilbermessung ist nicht erforderlich, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg [Hu = 25 MJ/kg *1)] beträgt. Eine kontinuierliche Messung kann auch entfallen, wenn die Beurteilungswerte nachweislich nicht mehr als 20 vH des Emissionsgrenzwertes betragen. Die Behörde kann für die kontinuierliche Quecksilbermessung einen maximal zweijährigen Versuchs- oder Probebetrieb zur Optimierung des Messgerätes bis längstens 28. Dezember 2007 genehmigen. Können auf Grund des Versuchs- oder Probebetriebes die Beurteilungswerte nicht zur Überprüfung des Emissionsgrenzwertes herangezogen werden, muss jedenfalls eine diskontinuierliche Messung durchgeführt werden.
(7) Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt werden müssen; und zwar wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb genehmigt ist:
- 1. HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß Abs. 3 oder 5 nicht erforderlich ist;
- 2. Ammoniak (NH tief 3), wenn NH tief 3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden;
- 3. Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt werden.
(8) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden.
(9) Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.
(10) Werden in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlungsanlagen verringert, müssen die Messwerte für jene Zeiträume auf den nach dieser Verordnung festgelegten Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet werden, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig.
(11) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss eine Netzmessung für die Temperatur der Abgase durchgeführt und die Verweilzeit bestimmt werden. Der Sauerstoffgehalt der Abgase ist in geeigneter Weise zu überprüfen.
Die Messungen müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für
die Luftreinhaltung voraussichtlich ungünstigsten
Betriebsbedingungen durchgeführt werden
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*1) Für Abfälle mit einem anderen Heizwert als 25 MJ/kg, ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt S tief neu durch lineare Umrechnung wie folgt zu ermitteln:
0,5
S tief neu = _________________ × H tief u neu
25
S tief neu errechneter max. zulässiger Quecksilbergehalt
H tief u neu Heizwert des zur Verbrennung vorgesehenen Abfalls
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Schlagworte
Verbrennungsanlage, Versuchsbetrieb, Anfahrvorgang, Alkalihalogenid
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40036232
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