§ 9 AVRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Günstigere Regelungen

§ 9.

Unberührt bleiben:

  1. 1. Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, sofern es für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger ist als dieses Bundesgesetz.
  2. 2. Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, sofern es für Bühnenmitglieder günstiger ist als dieses Bundesgesetz.

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