§ 9 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

3. Teil

Die Steuer- und Zollverwaltung

1. Hauptstück Allgemeines Sitz und Amtsbereich

§ 9.

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden erster Instanz in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)