§ 9 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMeiA

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2007

§ 9

Jeder Bewerber hat über Grundkenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung und des Einsatzes der technischen Hilfsmittel moderner Bürokommunikation zu verfügen.

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