§ 9 Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2003

§ 9

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Die erste Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 hat im Laufe des Jahres 2003 zu erfolgen.

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