§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Dienstprüfung

§ 9.

(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus:

  1. 1. mündlichen Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände,
  2. 2. einer schriftlichen Hausarbeit und
  3. 3. einer kommissionellen Abschlußprüfung über die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Gegenstände.

(3) In der Hausarbeit ist ein vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer Beratung und ein vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung von Studierenden im Hinblick auf Diagnostik, Beratung oder Behandlung und deren Evaluation umfassend darzustellen.

(4) Bei der kommissionellen Abschlußprüfung ist unter Berücksichtigung der Hausarbeit zu beurteilen, ob der Kandidat unter Beachtung der organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Lage ist, die psychologisch-psychotherapeutische Arbeit fachlich einwandfrei und effizient durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106897

alte Dokumentnummer

N6199317370L

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