§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 9.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat einen Beratungsfall der Studentenberatung in allgemein verständlicher Weise zu erörtern (Fallbesprechung). Der Kandidat hat dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Studentenberater erstellten und verwendeten Unterlagen als Behelfe von drei Beratungsfällen anzuschließen, aus denen der für dieses Prüfungsfach bestellte Prüfungskommissär den zu erörternden Fall zu bestimmen hat.

(2) Die praktische Prüfung darf insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097646

alte Dokumentnummer

N61975108730

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