§ 9.
(1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat einen Beratungsfall der Studentenberatung in allgemein verständlicher Weise zu erörtern (Fallbesprechung). Der Kandidat hat dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Studentenberater erstellten und verwendeten Unterlagen als Behelfe von drei Beratungsfällen anzuschließen, aus denen der für dieses Prüfungsfach bestellte Prüfungskommissär den zu erörternden Fall zu bestimmen hat.
(2) Die praktische Prüfung darf insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008349
Dokumentnummer
NOR12097646
alte Dokumentnummer
N61975108730
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