§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096824

alte Dokumentnummer

N61974107410

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