Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008325
Dokumentnummer
NOR12096824
alte Dokumentnummer
N61974107410
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