§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse und Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008324
Dokumentnummer
NOR12096758
alte Dokumentnummer
N61974106700
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