§ 9 Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 9.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat verschiedene psychologische Verfahren an einem Schüler durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen oder einen Gruppentest vorzugeben und die entsprechende Auswertung vorzunehmen.

(2) Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Test

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008280

Dokumentnummer

NOR12096461

alte Dokumentnummer

N61973105500

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