§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes bestellt werden. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008278
Dokumentnummer
NOR12096448
alte Dokumentnummer
N61973105360
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