§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse und Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008372

Dokumentnummer

NOR12096736

alte Dokumentnummer

N61974106480

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