§ 9 Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008352

Dokumentnummer

NOR12097686

alte Dokumentnummer

N61975109180

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