§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 9.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Fachdienstes im Österreichischen Postsparkassenamt von Bedeutung sind:

  1. 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
  2. 2. Aufbau der Österreichischen Postsparkasse und deren Aufgaben (unter Berücksichtigung des Postsparkassengesetzes);
  3. 3. Grundzüge der allgemeinen Wirtschaftskunde unter Berücksichtigung der wichtigsten Rechtsbegriffe;
  4. 4. Wesentliche Begriffe aus dem Geld-, Bank- und Börsenwesen;
  5. 5. Geschäftsbestimmungen des Scheck- und Sparverkehrs, Dienstunterricht für die Besorgung des Scheck- und Sparverkehrs durch die Postämter;
  6. 6. Beziehungen zwischen Post und Österreichischer Postsparkasse;
  7. 7. Grundzüge des Auslands- und Depotgeschäftes;
  8. 8. Grundzüge der Buchführung;
  9. 9. Kundendienst - Kundenwerbung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008323

Dokumentnummer

NOR12096746

alte Dokumentnummer

N61974106580

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