§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096835

alte Dokumentnummer

N61974107520

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