Mündliche Prüfungen
§ 9.
Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß § 7 Abs. 5 bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096070
alte Dokumentnummer
N61970104230
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