§ 9 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Mündliche Prüfungen

§ 9.

Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß § 7 Abs. 5 bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096070

alte Dokumentnummer

N61970104230

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