Mündliche Prüfungen
§ 9.
Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß § 7 Abs. 5 für die einzelnen Gegenstände bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008248
Dokumentnummer
NOR12096087
alte Dokumentnummer
N61970104400
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