§ 9 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Mündliche Prüfungen

§ 9.

Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß § 7 Abs. 5 für die einzelnen Gegenstände bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096087

alte Dokumentnummer

N61970104400

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